
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für Berufskraftfahrer:innen
Allgemeine Information
- Transport I Logistik
- Gesetzlich anerkannte Abschlüsse
- 7 UE Info
-
Preis
€ 135,00 inkl. 10% USt.
-
Preis
€ 68,25Info
Seminarorte und -zeiten
Zeiten
Sa 08:00-16:00
Telefonnummer
Seminarnummer
7020009923
Zeiten
Sa 08:00-16:00
Telefonnummer
Seminarnummer
6820010223
Zeiten
Sa 08:00-16:00
Telefonnummer
Seminarnummer
9220007723
Zeiten
Sa 09:00-16:30
Telefonnummer
Seminarnummer
9020009123
Zeiten
Sa 08:00-16:00
Telefonnummer
Seminarnummer
1020014223
Zeiten
Sa 08:00-16:00
Telefonnummer
Seminarnummer
8020032323
Zeiten
Sa 08:00-16:00
Telefonnummer
Seminarnummer
9420010823
Wissenswertes
LenkerInnen von LKWs über 3,5 t hzG zum gewerbsmäßigen Transport von Gütern müssen einen gültigen Fahrerqualifizierungsnachweis mit sich führen (§ 19b GütbefG).
Dieser wird von der zuständigen (Führerschein-) Behörde nach Vorlage einer Bescheinigung über eine Weiterbildung gemäß § 12 GWB ausgestellt bzw. im Führerschein oder auf der Fahrerbescheinigung in Form des Codes "95" eingetragen.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis muss alle fünf Jahre erneuert werden. Dazu muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer oder - wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist - vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung gemäß § 12 GWB absolviert und der zuständigen (Führerschein-)Behörde eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden.
Die Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren zu betragen. Das bfi Steiermark ist eine für die Weiterbildung gemäß § 12 GWB ermächtigte Ausbildungsstätte.
Diese Regelungen gelten ebenso für LenkerInnen von Bussen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr und Kraftfahrlinie, § 14c GelverkG/§ 44c KflG).
Dieser wird von der zuständigen (Führerschein-) Behörde nach Vorlage einer Bescheinigung über eine Weiterbildung gemäß § 12 GWB ausgestellt bzw. im Führerschein oder auf der Fahrerbescheinigung in Form des Codes "95" eingetragen.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis muss alle fünf Jahre erneuert werden. Dazu muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer oder - wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist - vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung gemäß § 12 GWB absolviert und der zuständigen (Führerschein-)Behörde eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden.
Die Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren zu betragen. Das bfi Steiermark ist eine für die Weiterbildung gemäß § 12 GWB ermächtigte Ausbildungsstätte.
Diese Regelungen gelten ebenso für LenkerInnen von Bussen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr und Kraftfahrlinie, § 14c GelverkG/§ 44c KflG).
Ziel der Ausbildung
Nach dem Seminar
Das Modul umfasst die gesetzlichen Anforderungen für den verpflichtenden Kenntnisbereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
- haben Sie erforderliche Kenntnisse im Umfang von 7 Stunden für die Bescheinigung über die Weiterbildung für den Güterkraftverkehr gem. § 19b GütbefG iVm § 12 GWB (BGBl. II Nr. 139/2008 idF II Nr. 531/2021) erworben.
Das Modul umfasst die gesetzlichen Anforderungen für den verpflichtenden Kenntnisbereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Inhalt der Ausbildung
- Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
- Vorbeugen von Gesundheitsschäden
- Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung
Zielgruppe
- LenkerInnen von LKWs über 3,5 t hzG zum gewerbsmäßigen Transport von Gütern
- LenkerInnen von Bussen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
Voraussetzungen
- Grundqualifikation BerufskraftfahrerIn Güterverkehr oder Führerschein Klasse C, C+E, C1, C1+E
oder - Grundqualifikation BerufskraftfahrerIn Personenkraftverkehr oder Führerschein Klasse D, D+E, D1, D1+E
Abschluss
Seminarbestätigung
Hinweis:
Die Bescheinigung über eine Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG iVm § 12 GWB (BGBl. II Nr. 139/2008 idF II Nr. 531/2021) wird nach Absolvierung von mind. 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren ausgestellt.
Weiters müssen folgende verpflichtende Kenntnisbereiche absolviert worden sein:
Hinweis:
Die Bescheinigung über eine Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG iVm § 12 GWB (BGBl. II Nr. 139/2008 idF II Nr. 531/2021) wird nach Absolvierung von mind. 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren ausgestellt.
Weiters müssen folgende verpflichtende Kenntnisbereiche absolviert worden sein:
- Verkehrssicherheit
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens
Lernformat
Beim Präsenztraining befinden sich die SeminarteilnehmerInnen und der/die TrainerIn zur gleichen Zeit am gleichen Ort - zum Beispiel in einem Seminarraum, einer Werkstätte oder einem Labor.
Close 1 Unterrichtseinheit = 60 Minuten
Close Der AK-Preis ergibt sich abzüglich 5 % für AK-Mitglieder und Einlösung des 60-Euro-AK-Bildungsschecks (gilt nur für Produkte, die mit dem AK-Logo gekennzeichnet sind).
Close
Kammer für Arbeiter und Angestellte
- AK 5% ACard
- AK 60-Euro-Bildungsscheck
- AK Karenzbildungskonto
- AK Bonus für die Berufsreifeprüfung
- AK Ausbildungsförderungen für Gesundheits- und Sozialberufe
- Digi Bonus Plus
Land Steiermark
- Steirischer Bildungsscheck für Lehrlinge und LehrabsolventInnen
- Steirischer Bildungsscheck für die außerordentliche Lehrabschlussprüfung
SFG
Arbeitsmarktservice (AMS) Steiermark
- Weiterbildungsgeld
- Bildungskarenz
- Bildungsteilzeit
- Fachkräftestipendium
- Individuelle Kursförderungen (Kontaktieren Sie Ihr regionales AMS)
Steirische Wirtschaftsförderung (SFG)
- Erfolgs!Kurs – die Förderung für Wissenszuwachs im Bereich Digitalisierung und Internationalisierung
- Qualifizierungsoffensive Bau – die Förderung für die Qualifizierung im Bau- und Baunebengewerbe
Arbeitsmarktservice (AMS) Steiermark
- Qualifizierungsförderung für Beschäftigte
- Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
- Impuls-Qualifizierungsverbund
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF)
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
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